Zwangsarbeit und Arbeit in Schuldknechtschaft muss bei unseren Produzenten verboten sein. Als Arbeitgeber dürfen sie keine Originaldokumente, Löhne oder Bonuszahlungen der Arbeiter einbehalten. Außerdem muss es den Arbeitern gewährt werden, unter Einhaltung der gesetzlich geregelten Kündigungsfrist, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Überstunden dürfen nur freiwillig geleistet werden.
Bei den in 2015 durchgeführten Audits gab es keine Beanstandungen zu Zwangsarbeit.
Grundsätzlich besteht bei allen unseren Produzenten in „High Risk Countries", also in den Entwicklungs- und Schwellenländern, das Risiko von Zwangsarbeit.
Um festzustellen, ob Zwangsarbeit vorliegt, prüft die FWF folgende Fragen:
- Wie erfolgt die Anwerbung der Arbeiter?
- Müssen die Arbeiter mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eine Kaution oder ihren Ausweis hinterlegen?
- In welchen Zeitabständen erfolgen die Gehaltszahlungen? Gibt es Fälle, in denen die Löhne noch ausstehen?
- Dürfen sich die Mitarbeiter frei bewegen (Trinkpausen, Benutzung der Toiletten, Verlassen des Fabrikgeländes)?